Schwerbehindertenausweis

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Ein Schwerbehindertenausweis ist ein in Deutschland bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der vom Versorgungsamt bzw. einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt wird. Die Gestaltung des Ausweises ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt. Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ist, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr festgestellt worden ist.

Funktion

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer Behinderung per Gesetz zustehen, etwa besonderer Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub oder auch Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens. Hier sind jedoch nicht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemeint, denn diese setzen keine versorgungsamtliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch voraus.

Das Versorgungsamt vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen. Der Grad der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum GdB und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.

Merkmale und Merkzeichen

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ festgestellt wurden. In Verbindung mit einem Beiblatt mit einer Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „G“ oder „Gl“ können die Freifahrt nur nutzen, wenn sie nicht bereits die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen.

In der Regel ist für die Wertmarke eine Zuzahlung zu leisten (60 Euro pro Jahr, 30 Euro für ein halbes Jahr). Diese entfällt bei den Merkzeichen „Bl“ (Blindheit) und „H“ (Hilflosigkeit). Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II, Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Bundesentschädigungsgesetz sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.

Ist auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ (Begleitperson) nicht gestrichen (nur bei grün/orangem Ausweis), so fährt auch eine beliebige Begleitperson im gesamten Personenverkehr unentgeltlich mit. Das gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person kein Beiblatt mit Wertmarke erworben oder die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen hat.

Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:

Zeichen Bedeutung
1. Kl. Berechtigt zur Nutzung der ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die Zweite Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Bl Blind im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Gl Gehörlos
H Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§33b, Abs. 6), nicht im Sinne des SGB XII
RF Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht/ Sozialtarif bei T-Home

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Schwerbehindertenausweis ist § 69 sgb_11| des Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit der Schwerbehindertenausweisverordnung. Maßgebend für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Prüfung, ob die weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Nachteilsausgleichen vorliegen, waren bis zum 31. Dezember 2008 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht. Auf Grund einer Ermächtigung § 30 bvg Abs. 17 BVG wurden die Anhaltspunkte zum 1. Januar 2009 in die Versorgungsmedizin-Verordnung überführt und sind somit erstmals gesetzlich festgeschrieben worden. Sie sind nun für Verwaltungen und Gerichte rechtlich bindend.

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