Gdb: Unterschied zwischen den Versionen

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(Weiterleitung nach Grad der Behinderung erstellt)
 
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#weiterleitung [[Grad der Behinderung]]
 
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Der '''Grad der Behinderung''' ('''GdB''') ist ein Begriff aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht. Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Benutzt wird der Begriff im Neunten Buch Sozialgesetzbuch(SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
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== Begriff ==
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Hervorgegangen ist dieser Begriff aus der ursprünglichen Bezeichnung „MdE – (Grad der) Minderung der Erwerbsfähigkeit“, wie er noch heute im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und im Recht der sozialen Entschädigung verwendet wird Bundesversorgungsgesetz und die darauf verweisenden Gesetze, insbesondere das Zivildienstgesetz, das Soldatenversorgungsgesetz und das Opferentschädigungsgesetz. Die abweichende Bezeichnung wurde eingeführt, um ausdrücklich klarzustellen, dass nicht (isoliert) eine Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbsleben, sondern eine Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen berücksichtigt wird.
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Der Grad der Behinderung beginnt bei 20 und reicht in Zehnerschritten bis 100. Dabei handelt es sich nicht um Prozentangaben, wie oft irrtümlich angenommen. Je höher der Wert, desto umfangreicher sind die Beeinträchtigungen.
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== Schwerbehinderung ==
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Als [[Schwerbehindertenausweis|schwerbehindert]] gelten alle Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird. Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden.
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== AHP und Versorgungsmedizinische Grundsätze ==
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Die Kriterien für die Bestimmung des GdB waren bis zum 31. Dezember 2008 die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP). Am 1. Januar 2009 wurden sie von den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ abgelöst, die seitdem in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) enthalten sind.
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== GdB und Merkzeichen ==
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Neben dem Grad der Behinderung werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, im [[Schwerbehindertenausweis]] zusätzlich Merkzeichen eingetragen, mit denen besondere Beeinträchtigungen nachgewiesen werden können.
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== Weblinks ==
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* [http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/k710-versorgundsmed-verordnung.pdf Versorgungsmedizinische Grundsätze zur Ermittlung des GdB / GdS, vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales]
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* [http://www.aerzteblatt.de/pdf/103/45/a3012.pdf Häufige Fehler in ärztlichen Attesten] (PDF)
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* [http://www.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS?State=340&Db=4&Dok=0&OptDisp=false&Index=-1&Reset=0&GIX=&SUC=Grad+der+Behinderung&ART=URTEIL&SORT=R09 Urteile zum GdB in REHADAT]
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Aktuelle Version vom 16. Februar 2015, 15:29 Uhr

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