Orange Parkerleichterung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 1. Oktober 2018, 15:21 Uhr

Der Antrag auf den orangen Parksausweis

, die Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung), wird bei der für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Die Anforderungen, um die orange Parkerleichterung zu beantragen, sind wie folgt:

Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) Merkzeichen „G“ und „B“ und Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wegen Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 wegen dieser Erkrankung doppeltes Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit Ist mindestens eine dieser Bedingungen erfüllt, wird das Straßenverkehrsamt ein Amtshilfeersuchen beim zuständigen Versorgungsamt stellen, um die Merkmale zu verifizieren – eine Prüfung durch das Versorgungsamt wird hierdurch NICHT ausgelöst. Ist seit dem 1. Oktober 2001 eine Erst- oder Neufeststellung durch das Versorgungsamt erfolgt, erhalten Menschen mit Behinderungen bei Erfüllen dieser Kriterien automatisch eine Zusatzbescheinigung zur Gleichstellung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde.


Die orange Parkerleichterung für Behinderte berechtigt

Innerhalb Deutschlands zu folgenden Ausnahmen:

Bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, wo eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist (Parkscheibe!). Im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten. An Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 (Parkplatz Anfang) und 315 StVO (Parkplatz Ende) erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken. Eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben. In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken. Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken. (Parkscheibe!) An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken. In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern. Wichtige Regelungen dabei:


Die orange Parkerleichterung gilt bundesweit, nicht aber im Ausland.

Die Nutzung von ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen (Rollstuhl-Symbol) ist grundsätzlich nicht statthaft, kann aber je nach Landesrecht genehmigt sein. In Berlin und Brandenburg dürfen Inhaber einer orangen Parkerleichterung diese Parkplätze ebenfalls nutzen. Der orange Parkausweis erfüllt nicht die Kriterien, um einen reservierten Parkplatz am Wohnort oder der Arbeitsstelle zu beantragen. Es spielt keine Rolle, wer der Fahrer ist – der Parkausweis für Behinderte ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug. In zumutbarer Entfernung dürfen keine anderweitigen Parkmöglichkeiten bestehen, um die Sonderregelungen in Anspruch zu nehmen (ausgenommen davon natürlich der sog. Schwerbehindertenparkplatz). Die maximale Parkdauer beträgt im Regelfall 24 Stunden. Die Nutzung des Parkausweises, ohne den Inhaber zu befördern, ist eine missbräuchliche Handlung und kann bei Wiederholungen sogar zur Einziehung des Ausweises führen! Davon abgesehen ist sie schlicht unsozial. Die Nutzung des Parkausweises, um den Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen legitim und entspricht dem Zweck seiner Bestimmung. Der Parkausweis für Behinderte muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen. Ausschließlich der blaue Parkausweis berechtigt zu o.g. Ausnahmen. Der Schwerbehindertenausweis ist nicht ausreichend. Kopien des Parkausweis für Behinderte können als Urkundenfälschung mit empfindlichen Strafen geahndet werden.